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BFH Urteil v. - III R 9/19

Gesetze: EStG § 32 Abs 1 Nr 2 , EStG § 32 Abs 1 , EStG § 32 Abs 6 S 7 , EStG § 63 Abs 1 S 1

Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einer bereits volljährigen behinderten Person

Leitsatz

1. NV: Die für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der Person "durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist", lässt sich bei einer bereits volljährigen Person nur unter engen Voraussetzungen und bei Vorliegen besonderer Umstände begründen (Bestätigung des , BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739).

2. NV: Handelt es sich um eine geistig oder seelisch behinderte Person, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht (Bestätigung des , BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739).

3. NV: Eine umfangreiche Überwachung, Anweisung und Unterstützung einer geistig behinderten oder seelisch kranken Person reichen allein nicht aus, um ein familienähnliches Band zu begründen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.170320.IIIR9.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 4 Nr. 1
HFR 2021 S. 58 Nr. 1
CAAAH-63460

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