Schenkungsanfechtung in der Insolvenz: Überzeugung der Beteiligten von der Gleichwertigkeit ausgetauschter Leistungen; Beweislast des Insolvenzverwalters und sekundäre Darlegungslast des Anfechtungsgegners
Leitsatz
1. Veräußert der Schuldner einen Vermögensgegenstand, dessen objektiver Wert denjenigen der vereinbarten Gegenleistung erheblich übersteigt, scheidet eine Anfechtung wegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung aus, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen und zudem von der Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen überzeugt sind (Ergänzung zu , NZI 2017, 68).
2. Beruft sich der Anfechtungsgegner einer Schenkungsanfechtung darauf, die Vertragsparteien seien von einem gleichwertigen Leistungsaustausch ausgegangen, muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass die Fehlvorstellung keine Grundlage in den objektiven Umständen des Vertragsschlusses hatte. Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast muss jedoch der Anfechtungsgegner solche Umstände substantiiert darlegen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:221020UIXZR208.18.0
Fundstelle(n): DB 2021 S. 48 Nr. 1 DNotZ 2021 S. 436 Nr. 6 DStR 2020 S. 14 Nr. 51 NJW 2020 S. 9 Nr. 49 NJW-RR 2020 S. 1500 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2021 S. 890 WM 2020 S. 2231 Nr. 47 ZIP 2020 S. 2348 Nr. 47 ZAAAH-63610