Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesshandlungen der Beteiligten - Auslegung - ausdrückliche Äußerung zur Nichtabgabe einer bestimmten Prozesserklärung (hier: Anerkenntnis) - keine Deutung weiterer Ausführungen des Beteiligten als entsprechende Erklärung - Rechtsschutz gegen (durch vorherige Erledigung) wirkungslose Entscheidungen
Leitsatz
Die ausdrückliche Äußerung eines Beteiligten, eine bestimmte Prozesserklärung (hier: Anerkenntnis) nicht abgeben zu wollen, schließt es aus, dessen weitere Ausführungen (hier: Mitteilung, den mit einer Untätigkeitsklage begehrten Bescheid erlassen zu haben) als eine solche Prozesserklärung zu deuten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2020:170920UB4AS1320R0
Fundstelle(n): NJW 2021 S. 10 Nr. 17 NJW 2021 S. 1342 Nr. 18 SAAAH-63621