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BSG Urteil v. - B 4 AS 13/20 R

Gesetze: § 88 Abs 1 S 3 SGG, § 101 Abs 2 SGG, § 55 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 269 Abs 3 S 1 Halbs 2 ZPO, § 2 Abs 2 S 1 RVG, Nr 3106 S 1 Nr 3 RVG-VV

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesshandlungen der Beteiligten - Auslegung - ausdrückliche Äußerung zur Nichtabgabe einer bestimmten Prozesserklärung (hier: Anerkenntnis) - keine Deutung weiterer Ausführungen des Beteiligten als entsprechende Erklärung - Rechtsschutz gegen (durch vorherige Erledigung) wirkungslose Entscheidungen

Leitsatz

Die ausdrückliche Äußerung eines Beteiligten, eine bestimmte Prozesserklärung (hier: Anerkenntnis) nicht abgeben zu wollen, schließt es aus, dessen weitere Ausführungen (hier: Mitteilung, den mit einer Untätigkeitsklage begehrten Bescheid erlassen zu haben) als eine solche Prozesserklärung zu deuten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:170920UB4AS1320R0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 17
NJW 2021 S. 1342 Nr. 18
SAAAH-63621

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