Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 und 63 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Bestimmung der steuerpflichtigen Einkünfte von Gesellschaften – Miteinander verflochtene Personen – Außergewöhnlicher Vorteil, den eine gebietsansässige Gesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft gewährt – Berichtigung der steuerpflichtigen Einkünfte der Zweigniederlassung einer gebietsfremden Gesellschaft – Keine Berichtigung der steuerpflichtigen Einkünfte im Fall eines identischen Vorteils, der einer gebietsansässigen Gesellschaft von ihrer Zweigniederlassung gewährt wird – Grundsatz des freien Wettbewerbs – Beschränkung der Niederlassungsfreiheit – Rechtfertigung – Ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten – Verhältnismäßigkeit
Leitsatz
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der eine Mittelübertragung von einer gebietsansässigen Zweigniederlassung zugunsten ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft als „einnahmeerzeugender Umsatz“ eingestuft werden kann, mit der Folge, dass die Verrechnungspreisregelungen verpflichtend anzuwenden sind, wohingegen, wenn der gleiche Umsatz zwischen einer Zweigniederlassung und einer Muttergesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat stattgefunden hätte, er nicht in dieser Weise eingestuft worden wäre und die Verrechnungspreisregelungen nicht angewendet worden wären.