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BGH Beschluss v. - V ZB 67/19

Gesetze: § 21 Abs 1 S 1 GNotKG

Notarkostenbeschwerde: Richtigkeit der Sachbehandlung bei getrennter Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung

Leitsatz

1. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG liegt nur bei einem offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars sowie dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt.

2. Die getrennte Beurkundung von Grundstückskaufvertrag und Auflassung stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG dar; dies gilt auch, wenn der Notar die Beteiligten nicht über kostengünstigere andere Gestaltungsmöglichkeiten belehrt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:011020BVZB67.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 49
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2021 S. 681
WM 2021 S. 1811 Nr. 37
CAAAH-63729

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