Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig vorgenommene fristwahrende Handlung wegen wirtschaftlichen Unvermögens; Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts zur rechtzeitigen Information seines Mandanten über Prozessverlauf und weiteres Vorgehen
Leitsatz
1. Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachsucht oder der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und fristgemäß - hier innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO - nachgeholt wird (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 unter 1; vom - IX ZA 12/05, juris Rn. 7; vom - II ZA 4/08, FamRZ 2008, 1924 Rn. 2; vom - IX ZB 160/09, WM 2009, 2328 Rn. 5; vom - XI ZA 13/15, juris Rn. 4 und vom - IX ZR 226/18, juris Rn. 4).
2. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür zu sorgen, dass seine Mitteilungen - vorliegend über den Erlass einer instanzabschließenden Entscheidung - den Mandanten einschließlich der nötigen Informationen zum weiteren Vorgehen zuverlässig und rechtzeitig erreichen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635 unter 2; vom - IV ZB 48/05, NJW 2007, 2331 Rn. 7; vom - VI ZR 52/16, NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 und , DVBl 1982, 643, 645).