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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 14 R 104/19

Der Kläger, der seit dem 01.08.2004 bei der Beklagten im Bezug von Regelaltersrente steht, hält die Rentenanpassung zum 01.07.2017 für rechts- und verfassungswidrig; er wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung und begehrt einen höheren monatlichen Zahlbetrag.

Fundstelle(n):
BAAAH-63819

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