Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts unter dem Gerichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht; Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis bei Fehlen einer wirksamen Anweisung
Leitsatz
1. Ein im Außenverhältnis erlaubtes, aber internen Beschränkungen widersprechendes Insichgeschäft ist nur dann unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam, wenn es für den Vertretenen nachteilig ist.
2. Bei Fehlen einer wirksamen Anweisung richtet sich der Bereicherungsanspruch des Zuwendenden gegen den vermeintlich Anweisenden, wenn der Fehler der Anweisung darauf beruht, dass für den vermeintlich Anweisenden ein Vertreter handelt, der dem Zuwendungsempfänger unbekannte interne Beschränkungen seiner im Außenverhältnis unbeschränkten Vertretungsmacht missachtet.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:291020UIXZR212.19.0
Fundstelle(n): DB 2021 S. 333 Nr. 7 DStR 2020 S. 15 Nr. 50 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2021 S. 468 WM 2020 S. 2287 Nr. 48 ZIP 2021 S. 581 Nr. 11 FAAAH-64003