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BGH Urteil v. - II ZR 133/19

Gesetze: § 171 Abs 1 HGB, § 171 Abs 2 HGB, § 362 Abs 1 BGB, § 422 Abs 1 S 1 BGB

Insolvenzverfahren: Einwendung des Kommanditisten gegen seine Inanspruchnahme für Gesellschaftsschulden; erforderliche Feststellungen des Gerichts zum Massebestand

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss vom 21. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte, der mit einer Einlage von 40.000 € als Kommanditist an der Schuldnerin beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2004 bis 2008 gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 19.600 €. Im Rahmen eines Sanierungsprogramms zahlte der Beklagte 10.000 € im Jahr 2010 an die Schuldnerin zurück. Der Kläger verlangt von dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlange die noch offene Differenz in Höhe von 9.600 €.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:131020UIIZR133.19.0

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 10 Nr. 47
WM 2020 S. 2179 Nr. 46
TAAAH-64020

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