Antrag auf Stromsteuerentlastung bei Verschmelzung
Leitsatz
1. NV: Im Falle der Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG kann der übernehmende Rechtsträger als Rechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers für diesen die Entlastung von der Stromsteuer nach § 9b StromStG beantragen. Die Rechtsnachfolge ist im Entlastungsantrag offenzulegen.
2. NV: Der Antragsteller hat in seinem Entlastungsantrag alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.VIIR6.19.0
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2709 Nr. 48 BFH/NV 2021 S. 198 Nr. 2 HFR 2021 S. 86 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 49/2020 S. 3614 FAAAH-64029