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BGH Urteil v. - I ZR 8/19

Gesetze: Art 2 Nr 3 EGRL 92/2002, Art 2 Nr 5 EGRL 92/2002, Art 2 Abs 1 Nr 1 EURL 2016/97, Art 2 Abs 1 Nr 3 EURL 2016/97, Art 2 Abs 1 Nr 8 EURL 2016/97, Art 267 AEUV

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über Versicherungsvermittlung und der Richtlinie über Versicherungsvertrieb: Gewerblicher Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung als Versicherungsvermittler - Gruppenversicherung

Leitsatz

Gruppenversicherung

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 2 Nr. 3 und 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom , S. 3) und von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom , S. 19) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist ein Unternehmen, das als Versicherungsnehmer eine Auslandsreisekrankenversicherung sowie eine Auslands- und Inlands-Rückholkosten-Versicherung als Gruppenversicherung für seine Kunden bei einem Versicherungsunternehmen unterhält, gegenüber Verbrauchern Mitgliedschaften vertreibt, die zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland berechtigen und von den geworbenen Mitgliedern eine Vergütung für den erworbenen Versicherungsschutz erhält, Versicherungsvermittler im Sinne von Art. 2 Nr. 3 und 5 der Richtlinie 2002/92/EG und Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/97?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:151020BIZR8.19.0

Fundstelle(n):
QAAAH-64073

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