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BVerwG Urteil v. - 9 A 23/19

Gesetze: Art 4 Abs 1 EGRL 60/2000, § 19 Abs 1 WHG 2009, § 4 WHG 2009, § 48 Abs 1 S 1 VwVfG, § 72 Abs 1 VwVfG, § 75 Abs 1a S 2 VwVfG, § 75 Abs 2 VwVfG, § 17e FStrG, § 17 Abs 1 FStrG, § 50 Abs 1 Nr 6 VwGO

Rücknahme oder Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5

Leitsatz

Die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der ohne die erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot erlassen worden ist, führt nicht zu einem unionsrechtlich unerträglichen Zustand. Die flexiblen Instrumente des Wasserrechts sind geeignet und ausreichend, um die unionsrechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:230620U9A23.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 49
DAAAH-64102

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