Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BVerwG Urteil v. - 9 A 22/19

Gesetze: § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 UmwRG, § 1 Abs 1 S 2 UmwRG, § 2 Abs 1 S 1 UmwRG, § 3 UmwRG, § 17 Abs 1 FStrG, § 17e FStrG, § 48 Abs 1 S 1 VwVfG, § 49 Abs 2 S 1 Nr 5 VwVfG, § 51 Abs 5 VwVfG, § 72 Abs 1 VwVfG, § 75 Abs 1a S 2 VwVfG, § 75 Abs 2 VwVfG, Art 4 Abs 1 EGRL 60/2000, § 19 Abs 1 WHG 2009, § 19 Abs 4 WHG 2009

Rücknahme oder Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5

Leitsatz

1. Eine anerkannte Umweltvereinigung ist nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz klagebefugt für eine Klage auf Rücknahme oder Widerruf eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses.

2. Die präjudizielle Wirkung der Rechtskraft eines Urteils, mit dem die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss als unbegründet abgewiesen worden ist, steht einem Anspruch auf Rücknahme dieses Planfeststellungsbeschlusses entgegen.

3. Die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der ohne die erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot erlassen worden ist, führt nicht zu einem unionsrechtlich unerträglichen Zustand. Die flexiblen Instrumente des Wasserrechts sind grundsätzlich geeignet und ausreichend, um die unionsrechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:230620U9A22.19.0

Fundstelle(n):
NAAAH-64103

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank