Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 bei Außenanlagen
Zur Frage, ob bzw. inwieweit für Aufwendungen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 gewährt werden kann, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung:
Außenanlagen können (aus ertragsteuerlicher Sicht) unselbständige Gebäudebestandteile oder selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sein (vgl. a. Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz. 486).
§ 3 InvZulG 1999 begünstigt - unter weiteren Voraussetzungen - nachträgliche Herstellungsarbeiten bzw. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden. Für Baumaßnahmen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen kommt demnach eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn es sich bei den betreffenden Anlagen um unselbständige Gebäudebestandteile handelt.
Außenanlagen sind nach der Rechtsprechung des BFH unselbständige Gebäudebestandteile, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude ist gegeben, wenn die betreffende Anlage nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung dem Gebäude ein besondere...