Zulässigkeit einer Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen; Beginn der Verjährungsfrist in der Rechtsberaterhaftung
Leitsatz
1. Eine Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn sie eine Tatsache betrifft, die entweder eine eigene Handlung der unterstützten Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung gewesen ist.
2. Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen liegt vor, wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen gegen den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat (Ergänzung zu , BGHZ 200, 172).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:291020UIXZR10.20.0
Fundstelle(n): DB 2021 S. 676 Nr. 13 DStR 2021 S. 375 Nr. 6 DStRE 2021 S. 441 Nr. 7 NJW 2020 S. 8 Nr. 50 NJW 2021 S. 1957 Nr. 27 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2021 S. 537 WM 2022 S. 133 Nr. 3 ZIP 2021 S. 251 Nr. 5 RAAAH-64226