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BGH Urteil v. - XIII ZR 21/19

Gesetze: § 6 Abs 3 VOB A 2012, § 12 Abs 1 Nr 2 Buchst u VOB A 2012, § 16 Abs 2 Nr 1 VOB A 2012

Vergabeverfahren: Beurteilung der erforderlichen Leistungsfähigkeit des Bieters; Ausschluss des Bieters wegen Nichterfüllung von in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich verlangten Anforderungen an die Personalausstattung; Schadensersatzanspruch des Bieters - Ortenau-Klinikum

Leitsatz

Ortenau-Klinikum

1. Die Eignung eines Bieters, insbesondere seine für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderliche Leistungsfähigkeit, darf nur an Kriterien gemessen werden, die der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen genannt hat oder die sich unter Berücksichtigung von Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie des vorgesehenen Ausführungszeitraums zwingend aus der Sache ergeben.

2. Wegen Nichterfüllung von Anforderungen an die Personalausstattung, die in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich verlangt werden, darf ein Bieter nur dann als nicht hinreichend leistungsfähig ausgeschlossen werden, wenn aufgrund konkreter Umstände objektiv zumindest ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Personal den Auftrag ordnungsgemäß und fristgerecht ausführen kann.

3. Schließt der Auftraggeber einen Bieter zu Unrecht wegen Nichterfüllung nichtbekanntgemachter Eignungskriterien als ungeeignet aus und erteilt den Auftrag einem anderen Bieter, steht es dem Schadensersatzanspruch des ausgeschlossenen Bieters nicht entgegen, dass der Auftraggeber die Erfüllung und den Nachweis dieser Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen hätte voraussetzen dürfen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:061020UXIIIZR21.19.0

Fundstelle(n):
VAAAH-64229

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