Steuerfreie Beihilfen zur Erziehung – Honorarauszahlung
über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe
Leitsatz
Beauftragt das Jugendamt einen Träger der freien Jugendhilfe zu einem abstrakt festgelegten Honorarsatz mit der Betreuung
eines Pflegekindes, so stellen die von dem privaten Träger an die von ihm mit der Erbringung der Pflegeleistung beauftragte
Pflegeperson/Erziehungsstelle ausgezahlten Vergütungen keine steuerfreien Beihilfen zur Erziehung i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG dar,
wenn die Pflegeperson weder ihre Honorare aus öffentlichen Mitteln erhält, weil sie nach Maßgabe eines eigenständigen Vertrages
mit dem privaten Träger bemessen und gezahlt werden (vgl. BStBl. I 2018, 1109), noch –
nach Lage des Einzelfalls - die Verwendung der Mittel durch den privaten Träger der öffentlichen Rechnungskontrolle unterliegt
(vgl. , BStBl. II 2017, 432).