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BGH Urteil v. - AnwZ (Brfg) 43/18

Der Beigeladene ist seit dem 1. Februar 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 5./8. Februar 2016 bei der I. GmbH (fortan: Arbeitgeberin) als "Syndikusrechtsanwalt" angestellt. Die Arbeitgeberin ist ein Schadenregulierungsbüro, welches auf Vermittlung des Vereins "D. e.V." (fortan: D. ) mit GrüneKarte-Schäden befasst ist. Der Beigeladene hat einen befristeten Arbeitsvertrag vom 5./8. Februar 2016 vorgelegt, der seinen Angaben nach nunmehr unbefristet gilt. In der von ihm und der Arbeitgeberin unterzeichneten "Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt" heißt es:

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2020 S. 3537
IAAAH-64696

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