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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 1 R 92/20 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Aufrechnung von geschuldeten Rentenbeiträgen mit einer laufenden Rentenzahlung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Rentenversicherungsträger diese zuvor - erfolglos - zur Insolvenztabelle angemeldet hatte. Auch während des laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens ist eine Aufrechnung mit dem unpfändbaren Teil der Rente zulässig.

2. Eine Verwirkung der Beitragsforderung ist nicht daraus ableitbar, dass diese zu einem früheren Zeitpunkt befristet niedergeschlagen wurde.

Fundstelle(n):
BAAAH-64762

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