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Durchführung der Arbeitnehmer-Veranlagung 2002
Bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 ist das Einkommensteuergesetz 2002 (EStG 2002) in der Fassung der Bekanntmachung vom , BStBl I S. 1209, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom (BGBl. I S. 58) maßgebend.
Dabei bitte ich folgende Rechtsänderungen bzw. Bearbeitungsweise zu beachten:
1. Steuerfreie Einnahmen
Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
Neuregelung ab
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen sind im Rahmen des § 3 Nr. 12 EStG i.V.m. R 13 LStR steuerfrei. Zu Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und an ehrenamtliche Ortsvorsteher ab 2002 weise ich auf den Erlass des FM BW vom 3 - S 233.7/3 hin (demnächst in LSt-Kartei BW unter Teil L § 3 EStG, Fach 3 Karte 1 [Bl.4] veröffentlicht).
Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG)
Steuerfreiheit
Arbeitnehmertrinkgelder sind rückwirkend ab steuerfrei, wenn sie anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.
2. Werbungskosten (§ 9 EStG)
Auslandsdienstreisen (R 39 Abs. 3 LStR)
Auslandspauschalen ab
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwend...BStBl I S. 818BStBl I S. 1354