Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Anerkennung des in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen Saldos durch den Mieter; Berechtigung des Vermieters zur Aufrechnung einer gewährten Barkaution mit streitigen Forderungen aus dem Mietverhältnis
Leitsatz
1. Die Regelungen in § 556 Abs. 3, 4 BGB hindern die Mietvertragsparteien nicht, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt. Weder formelle Mängel der Abrechnung noch die mit einer solchen Vereinbarung etwa verbundene Verkürzung der dem Mieter zustehenden Einwendungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) stehen der Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung entgegen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses aus einer gewährten Barkaution durch Aufrechnung mit streitigen aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen zu befriedigen (Bestätigung des Senatsurteils vom - VIII ZR 141/17, NJW 2019, 3371 Rn. 25 ff.).