Gesetze: § 192 Abs 6 S 3 VVG 2008, § 4 Abs 7a S 1 Nr 3 MB/PPV, § 2 SGB 11, § 23 Abs 1 S 2 SGB 11, § 23 Abs 3 S 2 SGB 11 vom , § 38a Abs 1 Nr 3 SGB 11 vom , § 38a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 11 vom , § 75 Abs 1 SGB 11
Private Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Erfordernis der "gemeinschaftlichen Beauftragung" einer für die Wohngruppe tätigen Person - Abgrenzung - ambulante Versorgungsform - vollstationäre Pflege
Leitsatz
Das Erfordernis der "gemeinschaftlichen Beauftragung" einer für die Wohngruppe tätigen Person im Sinne der Regelungen über den Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige ist erfüllt, wenn an der formlos möglichen Beauftragung einschließlich der die Leistung begehrenden Person mindestens zwei weitere Pflegebedürftige mitwirken.