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BFH Urteil v. - II R 25/17

Gesetze: FGO § 100 Abs. 1 Satz 1; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

Leitsatz

NV: Ergibt sich aus einem Rechtsgeschäft oder weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Ein unbebautes Grundstück kann aber nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Veräußerer zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.270520.IIR25.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 195 Nr. 2
DStR 2021 S. 29 Nr. 1
DStRE 2021 S. 184 Nr. 3
HFR 2021 S. 195 Nr. 2
KÖSDI 2021 S. 22103 Nr. 2
RAAAH-64923

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