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BGH Urteil v. - III ZR 80/20

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 626 BGB, § 627 Abs 1 BGB, § 628 Abs 1 BGB, § 630b BGB, § 24 SGB 5

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Rehaklinik: Wirksamkeit des Ausschlusses des außerordentlichen Kündigungsrechts des Patienten; Wirksamkeit einer Klausel über zu leistenden Schadensersatz bei vorzeitiger Abreise des Patienten

Leitsatz

1. Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die in der Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB liegende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders wird nicht dadurch aufgewogen, dass das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB unberührt bleibt.

2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rehaklinik (hier: Mutter-Kind-Kur), wonach der Einrichtungsträger bei vorzeitiger Abreise (Kündigung) des Patienten Schadensersatz in Höhe von 80% des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag verlangen kann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung weder auf medizinisch nachgewiesener Notwendigkeit noch auf einem sonstigen wichtigen Grund nach § 626 BGB beruht, ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie bei objektiver Auslegung das jederzeitige Kündigungsrecht des Patienten nach § 627 Abs. 1 BGB ausschließt und einen pflichtverletzungs- und verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch begründet.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:081020UIIIZR80.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 1392 Nr. 19
WM 2022 S. 429 Nr. 9
MAAAH-64994

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