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BGH Urteil v. - XII ZR 104/19

Gesetze: § 126 Abs 1 BGB, § 126 Abs 2 BGB, § 535 Abs 1 BGB, § 535 Abs 2 BGB, § 550 S 1 BGB, § 578 Abs 2 BGB, § 559 Abs 1 ZPO

Vertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten in einem Restaurant: Anwendung von Mietrecht; Einhaltung der Schriftform für einen Vertrag mit langer Laufzeit bei Erfüllung der Voraussetzungen durch nachfolgende Änderungsvereinbarung; Berücksichtigung des Ablaufs der Mindestvertragszeit im Revisionsverfahren

Leitsatz

1. Zur Rechtsnatur eines Vertrags über die Aufstellung eines Geldautomaten (Fortführung von Senatsurteil vom - XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322).

2. Für die Einhaltung der Schriftform ist es nicht erforderlich, dass schon die erste Vertragsurkunde selbst alle Schriftformvoraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es, wenn diese Voraussetzungen durch eine nachfolgende Änderungsvereinbarung gemeinsam mit der in Bezug genommenen ersten Vertragsurkunde erfüllt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom - XII ZR 142/07, NJW 2009, 2195).

3. Dabei kann es im Einzelfall auch genügen, wenn lediglich eine dem Vertrag beigefügte Anlage von den Parteien unterschrieben wird, sofern hinreichend deutlich ist, auf welchen Vertrag sich die Anlage bezieht.

4. Im Räumungsprozess kann der während des Revisionsverfahrens eingetretene Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit eines Mietvertrags vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, wenn schützenswerte Belange des Mieters nicht entgegenstehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:041120UXIIZR104.19.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2021 S. 12 Nr. 1
WM 2020 S. 2325 Nr. 49
IAAAH-65000

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