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EuGH Urteil v. - C-405/19

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Sechste Richtlinie 77/388/EWG – Art. 17 Abs. 2 Buchst. a – Recht auf Vorsteuerabzug – Dienstleistungen, die auch Dritten zugutegekommen sind – Direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen – Direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausgangsumsätzen

Leitsatz

1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass Ausgaben, die ein steuerpflichtiger Bauträger im Zuge des Verkaufs von Wohnungen in Form von Werbe- und Verwaltungskosten sowie Maklergebühren getätigt hat, auch einem Dritten zugutekommen, dem nicht entgegensteht, dass der Steuerpflichtige die für diese Ausgaben entrichtete Mehrwertsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abziehen kann, wenn zum einen zwischen den Ausgaben und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und zum anderen der Vorteil für den Dritten gegenüber dem Bedarf des Unternehmens des Steuerpflichtigen nebensächlich ist.

2. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass die vom Steuerpflichtigen getätigten Ausgaben auch einem Dritten zugutekommen, dem nicht entgegensteht, dass der Steuerpflichtige die für diese Ausgaben entrichtete Mehrwertsteuer in dem Fall, dass die Ausgaben nicht zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören, sondern Kosten sind, die ganz bestimmten Ausgangsumsätzen zuzurechnen sind, in vollem Umfang als Vorsteuer abziehen kann, sofern diese Kosten in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit seinen besteuerten Umsätzen stehen, was das vorlegende Gericht anhand aller Umstände, unter denen diese Umsätze ausgeführt wurden, zu beurteilen hat.

3. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass durch Ausgaben des Steuerpflichtigen einem Dritten ein Vorteil entsteht, der Umstand, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, die Ausgaben teilweise diesem Dritten in Rechnung zu stellen, einen der Gesichtspunkte – neben allen weiteren Umständen, unter denen die Ausgangsumsätze ausgeführt wurden – darstellt, die das vorlegende Gericht zu berücksichtigen hat, um den Umfang des Vorsteuerabzugsrechts des Steuerpflichtigen zu bestimmen.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2020:785

Fundstelle(n):
FAAAH-65215

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