Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen einer GmbH & Co. KG: Akteneinsichtsrecht eines Kommanditisten und Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines rechtliches Interesses
Leitsatz
1. Dem Kommanditisten kann Einsicht in die Akten des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nur gewährt werden, wenn er ein rechtliches Interesse hieran glaubhaft macht.
2. Stützt der Kommanditist sein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auf eine mögliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB, so genügt es, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er entweder eine Einlage nicht vollständig erbracht oder Ausschüttungen von der Gesellschaft erhalten hat.
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2817 Nr. 50 DStR 2020 S. 14 Nr. 50 DStR 2021 S. 805 Nr. 13 GmbHR 2021 S. 139 Nr. 3 NJW 2020 S. 9 Nr. 51 NJW-RR 2021 S. 48 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2020 S. 3800 WM 2020 S. 2384 Nr. 50 ZIP 2020 S. 2519 Nr. 50 ZIP 2020 S. 95 Nr. 49 PAAAH-65336