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BSG Urteil v. - B 3 P 3/19 R

Gesetze: § 38a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 11 vom , § 38a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 11 vom , § 38a Abs 1 Nr 3 SGB 11 vom , § 38a Abs 1 Nr 3 SGB 11 vom , § 38a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 11 vom , § 38a Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 11 vom , § 38a Abs 2 Nr 4 SGB 11, § 2 SGB 11

(Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - "ambulante" Versorgungsform iSd § 38a Abs 1 S 1 SGB 11 - Beauftragung mehrerer natürlicher wie auch juristischer Personen in Kombination oder in einem gestuften Verhältnis)

Leitsatz

1. Eine "ambulante" Versorgungsform im Sinne der Regelungen über den Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige liegt vor, wenn dem Leistungserbringer nicht die vollständige Verantwortung für die Pflege- und Betreuungsleistungen ohne freie Wahlmöglichkeit der Pflegebedürftigen übertragen wird, sondern die Übernahme von weiteren Aufgaben durch Dritte möglich bleibt.

2. Dem Anspruch steht die Beauftragung mehrerer natürlicher wie auch juristischer Personen in Kombination oder in einem gestuften Verhältnis nicht generell entgegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:100920UB3P319R0

Fundstelle(n):
AAAAH-65341

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