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Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG; Ergänzung des (BStBl 2018 I S. 13)
Bezug: BStBl 2019 I S. 889
Bezug: BStBl 2019 I S. 527
Bezug: BStBl 2018 I S. 805
Bezug: BStBl 2018 I S. 13
Bezug: BStBl 2016 I S. 1238
Bezug: BStBl 2016 I S. 1001
Bezug: BStBl 2016 I S. 85
Bezug: BStBl 2014 I S. 1586
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird folgt geändert:
Die Angabe zu Abschnitt IV. wird wie folgt gefasst:
„IV. Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und / oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG, bei Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen, bei Einkünften von Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie bei Einkünften eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster III)“
Die Angabe zu Abschnitt VI. wird wie folgt gefasst:
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„VI. Fundstellennachweis und
Anwendungsregelung | 71 –
78“ |
Randziffer 26 wird wie folgt gefasst:
„7. Muster I im Einzelnen:
26Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (nur positiver Saldo) anzugeben. Der Ausweis setzt voraus, dass die betreffenden Erträge vor Berücksichtigung eines evtl. Sparer-Pauschbetrages / einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung und der Anrechnung der ausländisch...