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BGH Beschluss v. - BLw 1/19

Gesetze: § 38 FamFG, § 58 FamFG, §§ 58ff FamFG, § 63 Abs 1 FamFG, § 63 Abs 3 FamFG, § 68 Abs 1 S 1 FamFG, § 32 Abs 1 LwVfG, § 44 Abs 1 LwVfG, § 44 Abs 2 LwVfG, § 45 S 2 LwVfG, § 22 GrdstVG, § 99 Abs 2 ZPO, § 567 ZPO, § 569 ZPO

Landwirtschaftssache: Befugnis des Ausgangsgerichts zur Abhilfe nach Beschwerdeeinlegung; Befugnis zur Abänderung der Kostenentscheidung nach Ablauf der Beschwerdefrist; Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Gegners bei unzulässigem Rechtsmittel der unteren Genehmigungsbehörde

Leitsatz

1. Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur abhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Deshalb muss es vor der Abhilfe auch die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen.

2. Das Landwirtschaftsgericht ist jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht befugt, die von ihm getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen oder aufgrund der Gegenvorstellung eines Beteiligten abzuändern.

3. Legt die untere Genehmigungsbehörde ein unzulässiges Rechtsmittel ein, hat sie in entsprechender Anwendung von § 45 Satz 2 LwVG die einem anderen Beteiligten aufgrund dieses Rechtsmittels entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:071020BBLW1.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 553 Nr. 8
JAAAH-65513

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