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BGH Urteil v. - IX ZR 133/19

Gesetze: § 312c Abs 1 BGB, § 312c Abs 2 BGB, § 312g Abs 1 BGB, § 355 BGB, § 675 BGB

Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrages als Fernabsatzvertrag: Widerlegung der Vermutung des Vertragsschlusses im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems; Indizien für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bei Mandatserteilungen an eines spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei

Leitsatz

1. Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.

2. Ist ein auf ein begrenztes Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt deutschlandweit tätig, vertritt er Mandanten aus allen Bundesländern und erhält er bis zu 200 Neuanfragen für Mandate pro Monat aus ganz Deutschland, kann dies bei einer über die Homepage erfolgenden deutschlandweiten Werbung im Zusammenhang mit dem Inhalt seines Internetauftritts für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem sprechen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:191120UIXZR133.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2881 Nr. 51
DB 2021 S. 54 Nr. 1
DStR 2021 S. 191 Nr. 3
DStRE 2021 S. 635 Nr. 10
NJW 2020 S. 28 Nr. 52
NJW 2020 S. 8 Nr. 52
NJW 2021 S. 304 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2020 S. 3803
WM 2022 S. 635 Nr. 13
ZIP 2020 S. 97 Nr. 50
ZIP 2021 S. 470 Nr. 9
BAAAH-65799

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