Kartellschadensersatz für ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs: Darlegungslast eines an Preisabsprachen für Gleisoberbaumaterialien beteiligten Herstellungsunternehmen bei Einwendung einer Vorteilsausgleichung durch Schadensabwälzung auf die nachgelagerte Markstufe der Fahrgäste; Nichtberücksichtigung eines auszugleichenden Vorteils wegen unbilliger Entlastung der Kartellbeteiligten - Schienenkartell V
Leitsatz
Schienenkartell V
1. Ein Kartellbeteiligter, der sich auf den Einwand der Vorteilsausgleichung berufen will, muss greifbare Anhaltspunkte vorbringen, die für eine Weitergabe des kartellbedingten Schadens sprechen, wobei der erforderliche Detaillierungsgrad des Vorbringens den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Komplexität der ökonomischen Zusammenhänge, Rechnung zu tragen hat.
2. Kommt - insbesondere bei Streuschäden - für die einzelnen möglicherweise mittelbar Geschädigten jeweils nur ein relativ geringfügiger und schwer quantifizierbarer Schadensersatzanspruch in Betracht und ist deshalb eine mehrfache Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten nicht zu besorgen, wohl aber deren vollständige oder jedenfalls teilweise Freistellung von der Einstandspflicht für die Verfälschung des Preisniveaus auf dem primär betroffenen Markt, kann die Berücksichtigung einer Kostenwälzung als auszugleichender Vorteil wegen einer hierdurch drohenden unbilligen Entlastung der Schädiger ausscheiden.