Eine während einer stationären medizinischen Rehabilitation unternommene Aktivität steht nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie als Bestandteil der medizinischen Rehabilitation ärztlich oder durch sonstige in die Durchführung der Rehabilitation eingebundene Personen konkret bezogen auf den Rehabilitationsbedarf des einzelnen Versicherten angeordnet oder empfohlen worden ist.