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BGH Urteil v. - VIII ZR 191/18

Gesetze: § 313 BGB, § 572 Abs 2 BGB, § 779 BGB

Wohnraummietvertrag: Vereinbarung der Vertragsbeendigung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses; Folgen eines gemeinsamen Irrtums über das Vertragsende

Leitsatz

1. Eine Vertragsbestimmung, die die Beendigung eines Mietvertrags an die Beendigung eines (unbefristeten) Arbeits- oder Dienstverhältnisses knüpft, stellt eine auflösende Bedingung dar. Macht der Mieter deutlich, nicht ausziehen zu wollen und somit die Bedingung nicht gegen sich gelten zu lassen, wird das Mietverhältnis zwischen den Parteien unverändert fortgesetzt.

2. Zur Frage eines gemeinsamen Irrtums der Mietvertragsparteien über den Fortbestand des Mietverhältnisses als Geschäftsgrundlage der Vereinbarung eines Auszugstermins (im Anschluss an , BeckRS 1954, 31397922; vom - III ZR 376/02, NZM 2004, 28 unter I 2 a, b; vom - VII ZR 275/05, NJW 2007, 838 Rn. 10; jeweils mwN).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:111120UVIIIZR191.18.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2021 S. 84 Nr. 2
CAAAH-65926

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