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BGH Urteil v. - I ZR 169/17

Gesetze: § 3a UWG, § 4 Nr 11 UWG vom , § 312d Abs 1 S 1 BGB, § 312g Abs 1 BGB, § 355 BGB, Art 246a § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BGBEG, Art 246a § 1 Abs 2 S 2 Anl 1 BGBEG, Art 6 Abs 4 Anh 1 Teil A EURL 83/2011

Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel: Zuwiderhandlung eines Unternehmers gegen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern; Angabepflicht für eine geschäftliche Telefonnummer entsprechend den Gestaltungshinweisen für eine Muster-Widerrufsbelehrung für einen Fernabsatzvertrag - Verfügbare Telefonnummer

Leitsatz

Verfügbare Telefonnummer

1. Die in § 312d BGB und Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) dar.

2. Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:240920UIZR169.17.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2881 Nr. 51
NAAAH-66083

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