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BGH Urteil v. - KZR 12/15

Gesetze: Art 102 AEUV, § 14 Abs 1 AEG, § 14 Abs 6 AEG, § 14b Abs 1 AEG, § 14f AEG, § 21 Abs 6 EIBV, § 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 BGB

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen: Forderung unterschiedlicher Preise für vergleichbare Leistungen von einzelnen Wettbewerbern ohne sachlichen Grund - Stationspreissystem II

Leitsatz

Stationspreissystem II

Ein marktbeherrschendes Unternehmen, das mit dem Zugang zu wesentlichen Einrichtungen in unterschiedlichen Gebieten weitgehend gleichartige Leistungen anbietet, diese Leistungen in einem komplexen Preissystem zusammenfasst und die Preise für einzelne Leistungen innerhalb dieses Systems nach Kategorien - einseitig - bestimmt, hat dafür Sorge zu tragen, dass dieses Preissystem die ihm unterworfenen Sachverhalte nachvollziehbar und diskriminierungsfrei regelt; insbesondere ist es ihm verwehrt, ohne sachlichen Grund unterschiedliche Preise für vergleichbare Leistungen zu fordern und damit einzelne Wettbewerber auf der nachgelagerten Marktstufe zu benachteiligen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:010920UKZR12.15.0

Fundstelle(n):
WM 2022 S. 183 Nr. 4
HAAAH-66085

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