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Umsatzsteuer; Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
(2020/1227942) -
Bezug: BStBl 2019 I S. 106
1 Am ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl EU Nr. L 29 vom S. 7; im Folgenden: „Austrittsabkommen“) schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum wird mit Ablauf des , UTC+1 (24.00 Uhr Brüsseler Zeit) enden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
1. Künftiger umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland
2 Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen.
3 Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im „Protokoll zu Irland / Nordirland“ zum Austritt...