Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Zahlung von drei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt 120,00 Euro sowie darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, die von der Beklagten an ihn am 2. Oktober 2018 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten 120,00 Euro zurückzuzahlen.