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BGH Urteil v. - IX ZR 210/19

Gesetze: § 88 InsO vom , § 829 Abs 2 S 1 ZPO, § 829 Abs 3 ZPO, § 835 ZPO

Zwangsvollstreckung: Wiederaufleben des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schwebend unwirksam gewordenen Pfändungspfandrechts bei Freigabe der gepfändeten Forderung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:191120UIXZR210.19.0

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 51 Nr. 1
NJW 2021 S. 9 Nr. 1
NJW-RR 2021 S. 238 Nr. 4
WM 2020 S. 2428 Nr. 51
ZIP 2020 S. 99 Nr. 51
ZIP 2021 S. 96 Nr. 2
LAAAH-66425

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