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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 3214/15

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 5 GG, Art 73 Abs 1 Nr 10 GG, § 6a Abs 1 ATDG, § 6a Abs 2 S 1 ATDG, § 6a Abs 3 ATDG, § 6a Abs 4 ATDG, § 6a Abs 7 ATDG, § 6a Abs 8 ATDG, ATDGuaÄndG, EGRL 58/2002, EURL 2016/680, EURL 2017/541, § 7 RED-G

Erweiterte Datennutzung („Data-mining“) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise verfassungswidrig - Fehlen hinreichend qualifizierter Eingriffsschwellen in § 6a Abs 2 ATDG verstößt gegen Übermaßverbot - Rechtssatzverfassungsbeschwerde insoweit teilweise begründet

Leitsatz

1. Regelungen, die den Datenaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglichen, müssen den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen der hypothetischen Datenneuerhebung genügen ("informationelles Trennungsprinzip").

2. Das Eingriffsgewicht der gemeinsamen Nutzung einer Verbunddatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ist bei der "erweiterten Nutzung" (Data-mining) weiter erhöht.

3. Die erweiterte Nutzung einer Verbunddatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste muss dem Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern dienen und auf der Grundlage präzise bestimmter und normenklarer Regelungen an hinreichende Eingriffsschwellen gebunden sein.

a) Für die erweiterte Nutzung zur Informationsauswertung muss diese zur Aufklärung einer bestimmten, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung im Einzelfall geboten sein; damit wird ein wenigstens der Art nach konkretisiertes und absehbares Geschehen vorausgesetzt.

b) Für die erweiterte Nutzung zur Gefahrenabwehr muss eine wenigstens hinreichend konkretisierte Gefahr gegeben sein.

c) Für die erweiterte Nutzung zur Verfolgung einer Straftat muss ein durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht vorliegen, für den konkrete und verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorhanden sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201110.1bvr321415

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 690 Nr. 10
DAAAH-66445

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