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Zustellung von Verwaltungsakten bei drohender Festsetzungsverjährung
Bezug: BStBl 2002 II S. 548
Bezug: BStBl 2001 II S. 211
Zur Wahrung der Festsetzungsfrist bitte ich darauf zu achten, dass Steuerbescheide, bei denen der Eintritt der Festsetzungsverjährung droht, förmlich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt werden (§ 122 Abs. 5 Satz 1 AO). Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund besonderer Umstände (z.B. bisheriges Verhalten) vermutet werden kann, dass der Steuerpflichtige im Einzelfall den Zugang des Steuerbescheids bestreiten wird bzw. wenn Steuerbescheide mit hoher Steuernachzahlung bekannt zu geben sind.
Denn eine Wahrung der Festsetzungsfrist ist nur gegeben, wenn der vor Ablauf der Frist zu Post gegebene Steuerberscheid dem Epfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BStBl 2002 II S. 548).
Weiterhin hat der BFH in seinem Urteil vom (BStBl 2001 II S. 211) entschieden, dass das Finanzamt den Nachweis darüber führen muss, dass der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich des für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamts verlassen hat. Ein Aktenvermerk der veranlagenden Stelle über die Aufgabe zur Post ist hierfür jedoch nicht ausreichend, da der Bescheid auf dem Weg vom VTB zur Poststelle verloren gehen könne. Als Beweismittel für die Auf...