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BGH Urteil v. - I ZR 234/19

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 4 Nr 4 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG

Wettbewerbsverstoß: Auslegung des Mitbewerberbegriffs; gezielte Behinderung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs - Zweitmarkt für Lebensversicherungen

Leitsatz

Zweitmarkt für Lebensversicherungen

1. Der Begriff des Mitbewerbers ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG grundsätzlich im gesamten UWG einheitlich auszulegen, so dass an die Mitbewerbereigenschaft im Sinne der mitbewerberschützenden Normen grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an die im Sinne der verbraucherschützenden Normen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der einheitlichen Auslegung des Mitbewerberbegriffs im UWG gilt nur, soweit eine richtlinienkonforme Auslegung dies erfordert.

2. Eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in der Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs kann nur vorliegen, wenn der Anspruchsteller selbst Partei dieses Vertrags ist. In den Fällen des unlauteren Ausspannens von Kunden müssen diese also einen Vertrag mit dem Anspruchsteller brechen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:051120UIZR234.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 8 Nr. 1
NJW-RR 2021 S. 353 Nr. 6
WM 2021 S. 117 Nr. 3
LAAAH-66720

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