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BGH Urteil v. - I ZR 245/19

Gesetze: § 342 ZPO, § 1031 ZPO, § 1032 Abs 1 ZPO, Art 1 Abs 1 Buchst e EGV 593/2008, Art 8 UNWaVtrÜbk, Art 11 UNWaVtrÜbk, Art 14 UNWaVtrÜbk, Art 18 UNWaVtrÜbk, Art 2 Abs 2 SchSprAnerkÜbk, Art 5 Abs 1 Buchst a SchSprAnerkÜbk, Art 7 Abs 1 SchSprAnerkÜbk, Art 27 BGBEG vom , Art 27ff BGBEG vom

Schiedsvereinbarung mit ausländischem Verkäufer: Rechtzeitigkeit der Schiedseinrede bei Versäumnisurteil; Anwendbarkeit des CISG für die Frage der materiellen Einigung der Parteien auf eine Schiedsvereinbarung; Beurteilung des Zustandekommens und der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall

Leitsatz

1. Die Schiedseinrede ist rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben, wenn sie in der Einspruchsschrift nach Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren erhoben wird.

2. Das CISG findet auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien auf eine Schiedsvereinbarung zumindest in den Fällen Anwendung, in denen mangels Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ auf das nationale Sachrecht oder Kollisionsrecht zurückgegriffen werden kann. Die Formgültigkeit einer Schiedsvereinbarung richtet sich dagegen auch in einem dem CISG unterliegenden Vertrag nach den einschlägigen Spezialvorschriften wie dem UNÜ oder § 1031 ZPO.

3. Nach der Aufhebung der Art. 27 ff. EGBGB aF mit Wirkung vom und dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom , die in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchst. e Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen explizit vom Anwendungsbereich ausschließt, beurteilt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:261120UIZR245.19.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2021 S. 376 Nr. 6
RIW 2021 S. 233 Nr. 4
WM 2022 S. 786 Nr. 16
VAAAH-66721

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