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BFH Beschluss v. - VII B 26/20

Gesetze: GKG § 66; FGO § 128

Keine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG bei unstatthaften Beschwerden

Leitsatz

1. NV: Beschwerden gegen die Entscheidung des FG über eine Erinnerung sowie gegen die Ablehnung einer diesbezüglichen Gegenvorstellung sind nicht statthaft.

2. NV: Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht in derartigen Fällen nicht, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine statthafte Beschwerde voraussetzt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.290920.VIIB26.20.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 335 Nr. 3
UAAAH-66876

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