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BFH Urteil v. - VII R 39/19

Gesetze: AO § 37 Abs. 2 Satz 1; AO § 122 Abs. 1 Satz 1; AO § 122 Abs. 7; AO § 125; AO § 218 Abs. 2; EStG a.F. § 26c; FGO § 40 Abs. 1 und 2; FGO § 91 Abs. 2; FGO § 100 Abs. 2; FGO § 121 Satz 1; VwZG § 8;

Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid

Leitsatz

1. NV: Wird mit einer Klage die Änderung eines Bescheids begehrt, mit dem ein Erstattungsanspruch abgelehnt worden ist, ist aufgrund des Vorliegens eines Abrechnungsbescheids die richtige Klageart die Anfechtungsklage, wobei es auf die Bezeichnung des Bescheids durch die Finanzbehörde nicht ankommt.

2. NV: Ein Bescheid, den der Adressat tatsächlich „in den Händen gehalten hat“, ist ihm gegenüber bekanntgegeben worden.

3. NV: Werden von einem Ehegatten Zahlungen unter Angabe der „St.Nr. neu Ehegatten“ und des Vornamens beider Ehegatten sowie der ersten drei Buchstaben des gemeinsamen Nachnamens vorgenommen, kann nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont des FA davon ausgegangen werden, dass auch auf die Schuld des anderen Ehegatten geleistet worden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.180820.VIIR39.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 329 Nr. 3
EAAAH-66877

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