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BAG Beschluss v. - 6 AZR 136/19 (A)

Gesetze: § 148 Abs 1 ZPO, § 9 Abs 1 ArbGG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 17 Abs 1 KSchG, § 17 Abs 3 KSchG, Art 16 EUGrdRCh, § 134 BGB

Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

Leitsatz

Ist in einem Parallelverfahren eine Verfassungsbeschwerde anhängig, kann in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO eine Aussetzung der Verhandlung erfolgen, wenn dies in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Die Aussetzung kann zeitlich befristet werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:100920.B.6AZR136.19A.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 115 Nr. 2
NJW 2021 S. 10 Nr. 3
NJW 2021 S. 339 Nr. 5
VAAAH-66948

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