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BGH Urteil v. - VIII ZR 78/20

Gesetze: § 475 Abs 2 Halbs 2 BGB vom , § 476 Abs 2 Halbs 2 BGB vom , Art 5 Abs 1 EGRL 44/1999, Art 7 Abs 1 UAbs 2 EGRL 44/1999

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf: Richtlinienwidrige Regelung zur vertraglichen Verjährungsverkürzung im BGB; weitere Anwendung der Regelung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber

Leitsatz

1. § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil nach dieser Vorschrift entgegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte Sachen eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre zugelassen wird. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer auf bis zu ein Jahr, nicht jedoch über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.

2. Eine richtlinienkonforme Anwendung von § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) dahingehend, dass diese Regelung entfällt oder nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer erlaubt, kommt jedoch nicht in Betracht. Die Vorschrift ist vielmehr bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in Kaufverträgen über gebrauchte Sachen vorsieht, ist demnach wirksam.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:181120UVIIIZR78.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 590 Nr. 10
NJW 2021 S. 1008 Nr. 14
WM 2022 S. 238 Nr. 5
ZIP 2021 S. 1442 Nr. 28
ZIP 2021 S. 6 Nr. 3
OAAAH-67007

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