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BGH Urteil v. - I ZR 169/19

Gesetze: § 312g Abs 1 BGB, § 355 Abs 2 BGB, § 356 Abs 3 BGB, § 356 Abs 4 S 1 BGB, § 357 Abs 8 BGB, § 652 BGB, Art 246a § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 Anl 2 BGBEG, Art 246a § 4 Abs 2 S 1 BGBEG, Art 6 Abs 1 Buchst h EURL 83/2011, Art 7 Abs 1 EURL 83/2011

Grundstücksmaklervertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Informationspflichten des Unternehmers; Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung; Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung

Leitsatz

1. Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch diejenige über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB.

2. § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB fordert für den Verlust des Widerrufsrechts eine Erklärung des Verbrauchers, dass er Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer hat. Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss zwar erteilt, die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB jedoch nicht ausgehändigt hat.

3. Hat der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB nicht ausgehändigt, steht ihm kein Anspruch gemäß § 357 Abs. 8 BGB auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:261120UIZR169.19.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2021 S. 177 Nr. 3
WM 2022 S. 779 Nr. 16
ZIP 2021 S. 1166 Nr. 22
PAAAH-67011

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