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EuGH Urteil v. - C-346/19

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Erstattung der Mehrwertsteuer – Richtlinie 2008/9/EG – Art. 8 Abs. 2 Buchst. d – Art. 15 – Angabe der Rechnungsnummer – Erstattungsantrag

Leitsatz

Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, in der durch die Richtlinie 2010/66/EU des Rates vom geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer keine fortlaufende Rechnungsnummer, sondern eine andere Nummer enthält, anhand deren die Rechnung und so der betreffende Gegenstand oder die betreffende Dienstleistung identifiziert werden können, die Steuerverwaltung des Erstattungsmitgliedstaats diesen Antrag als im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 in der durch die Richtlinie 2010/66 geänderten Fassung „vorgelegt“ betrachten und ihn prüfen muss. Im Rahmen dieser Prüfung kann sie – außer in dem Fall, in dem sie bereits über das Original oder eine Durchschrift der Rechnung verfügt – den Antragsteller auffordern, eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird, mitzuteilen, und ist berechtigt, wenn er diesem Ersuchen nicht innerhalb der in Art. 20 Abs. 2 dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2010/66 geänderten Fassung vorgesehenen Frist von einem Monat nachkommt, den Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer abzuweisen.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2020:1050

Fundstelle(n):
FAAAH-67318

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