Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel; Übernahme eines Leiharbeitnehmers im Anschluss an die Überlassung - Arbeitnehmerüberlassung, Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel
Leitsatz
Arbeitnehmerüberlassung, Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel
Eine in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthaltene Vermittlungshonorarklausel ist wirksam, wenn das Honorar maximal zwei Bruttomonatsgehälter beträgt und sich entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung für jeden vollen Monat um ein Zwölftel reduziert. Daran ändert nichts, dass zunächst der Verleiher das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer durch Kündigung beendet und dieser anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem (vormaligen) Entleiher begründet (Fortführung von Senat, Urteile vom - III ZR 82/06, NJW 2007, 764, vom - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 und vom - III ZR 77/11, WM 2012, 947).