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BGH Urteil v. - III ZR 156/19

Gesetze: § 9 Nr 3 AÜG, § 307 Abs 1 BGB

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel; Übernahme eines Leiharbeitnehmers im Anschluss an die Überlassung - Arbeitnehmerüberlassung, Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel

Leitsatz

Arbeitnehmerüberlassung, Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel

Eine in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthaltene Vermittlungshonorarklausel ist wirksam, wenn das Honorar maximal zwei Bruttomonatsgehälter beträgt und sich entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung für jeden vollen Monat um ein Zwölftel reduziert. Daran ändert nichts, dass zunächst der Verleiher das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer durch Kündigung beendet und dieser anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem (vormaligen) Entleiher begründet (Fortführung von Senat, Urteile vom - III ZR 82/06, NJW 2007, 764, vom - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 und vom - III ZR 77/11, WM 2012, 947).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:051120UIIIZR156.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 51 Nr. 1
DStR 2021 S. 15 Nr. 13
NJW 2021 S. 9 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2021 S. 680
WM 2022 S. 481 Nr. 10
TAAAH-67374

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